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Jugendordnung des SV Blau-Weiß Aasee
e.V.
1. Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des SV Blau-Weiß Aasee
e.V. sind alle Jugendlichen sowie die gewählten Mitarbeiter/innen
der Jugendabteilung.
2. Aufgaben
Die Sportjugend Blau-Weiß Aasee führt und verwaltet
sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel. Aufgaben der Sportjugend Blau-Weiß Aasee sind insbesondere:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation
der Jugendlichen in der Gesellschaft
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer
Gesellung
e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern
der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen
f)Pflege der internationalen Verständigung
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3. Organe
Organe der Jugend des SV Blau-Weiß Aasee e.V. sind:
- der Vereinsjugendtag (Jugendversammlung)
- der Vereinsjugendausschuß
- die Jugendtage der Abteilungen
- die Jugendabteilungsausschüsse
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4. Vereinsjugendtag (Jugendversammlung)
a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und
außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des SV Blau-Weiß
Aasee e.V. Sie bestehen aus je 2 gewählten Jugendlichen der Abteilungen
des Vereins und allen innerhalb des Jugendbereichs gewählten Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen. Für je angefangene 100 jugendliche Mitglieder
entsenden die Jugendabteilungen je einen weiteren Jugendlichen.
b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des
- Vereinsjugendausschusses
- Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
- Entlastung des Vereinsjugendausschusses
- Wahl des Vereinsjugendausschusses
- Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu
denen der
- Gesamtverein Delegationsrecht hat
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
c) Der ordentliche Vereinsjugendtag sollte
jeweils im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Er wird von der/dem
Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich
oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
d) Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt,
wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn 1/4
der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuß beantragt.
e) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Er wird beschlußunfähig,
wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten
Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber,
daß die Beschlußfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf
Antrag vorher festgestellt ist.
f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
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5. Jugendtag der Abteilungen
a) Die Jugendtage der Abteilungen sind ordentliche
und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend jeder
Abteilung des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern
der Abteilungen und aus allen innerhalb der Fachabteilungen gewählten
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
b) Aufgaben der Jugendtage der Abteilungen
sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Abteilungsjugend-
- ausschusses
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des
- Abteilungsjugendausschusses
- Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
der
- Jugend der Abteilung
- Entlastung des Abteilungsjugendausschusses
- Wahl des Abteilungsjugendausschusses
- Wahl der Delegierten zum Vereinsjugendtag und zu den Jugendtagen
- (Kreis, Stadt, Bezirk, Gau), zu denen
die Abteilung Delegationsrecht hat
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
c) Der ordentliche Jugendtag der Abteilunge
sollte jeweils im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Er wird
von der/dem Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher
schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
d) Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt,
wenn das Interesse der Jugendabteilung es erfordert oder wenn 1/4
der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung es schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Jugendabteilungsausschuß beantragt.
e) Der Jugendtag der Abteilung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Er wird beschlußunfähig,
wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten
Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber,
daß die Beschlußfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf
Antrag vorher festgestellt ist.
f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
g) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die
das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare
Stimme.
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6. Vereinsjugendausschuss
a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter/innen
- 1 Beisitzer/in
- und 2 Jugendvertretern/-innen, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche
sind.
b) Der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses
vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges
anderes Jugendausschußmitglied oder ein Mitglied des Vereinsvorstandes,
welches sie Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt. Der/die Vorsitzende
und seine/ihre Stellvertreter/-innen sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses
werden von dem Vereinsjugendtag für 1 Jahr gewählt und bleiben bis
zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes
Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben
im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse
des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine
Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden
nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses
ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle
Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung
der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben
kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse
bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
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7. Jugendabteilungsausschuss
a) Der Jugendabteilungsausschuss besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter/innen
- 1 Beisitzer/in
- und 2 Jugendvertretern/-innen, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche
sind.
b) Der/die Vorsitzende des Jugendabteilungsausschuss
vertritt die Interessen der Jugendabteilung nach innen und außen.
c) Die Mitglieder des Jugendabteilungsausschusses
werden von dem Jugendtag der Abteilung für 1 Jahr gewählt und bleiben
bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
d) In den Jugendabteilungsausschuss ist jedes
Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Jugendabteilungsausschuss erfüllt seine
Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, der Beschlüsse
der Vereins- und Abteilungsjugendtage sowie der Spiel- oder Wettkampfordnungen
seines Fachverbandes. Der Jugendabteilungsausschuss ist für seine
Beschlüsse, die Fragen der Fachsportart betreffen, dem Jugendtag
der Abteilung und dem Vorstand der Abteilung, für alle anderen Beschlüsse
dem Vereinsjugendausschuss und dem Vereinsjugendtag verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Jugendabteilungsausschusses
finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des
Jugendabteilungsausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung
binnen zwei Wochen einzuberufen.
g) Der Jugendabteilungsausschuss ist zuständig
für alle Jugendangelegenheiten seiner Abteilung. Er entscheidet
über die Verwendung der seiner Abteilung zufließenden Mittel.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer
Aufgaben kann der Jugendabteilungsausschuss Unterausschüsse bilden.
Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendabteilungsausschusses.
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8. Wettkampfordnung, Spielordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Wettkampf-
bzw. Spielordnungen der entsprechenden Fachverbände.
9. Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen
Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der
Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Mitgliederversammlung 1997
1) Satzungsänderung: Folgende Regelungen müssen für
die Gültigkeit der Jugendordnung verbindlich in die Hauptsatzung
des Vereins aufgenommen werden: "Die Jugend des Vereins führt und
verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der
ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung. Der/die
Vorsitzende und seine Stellvertreter/-innen sind Mitglieder des
Vereinsvorstandes"
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