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Jugendordnung des SV Blau-Weiß Aasee e.V.

[1. Name und Mitgliedschaft]

[6. Vereinsjugendausschuss]

[2. Aufgaben]

[7. Jugendabteilungsausschuss]

[3. Organe]

[8. Wettkampfordnung]

[4. Vereinsjugendtag]

[9. Jugendordnungsänderungen]

[5. Jugendtag der Abteilunge]

[Änderung der Hauptsatzung]

 

1. Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des SV Blau-Weiß Aasee e.V. sind alle Jugendlichen sowie die gewählten Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung.

2. Aufgaben

Die Sportjugend Blau-Weiß Aasee führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Sportjugend Blau-Weiß Aasee sind insbesondere:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen
f)Pflege der internationalen Verständigung

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3. Organe

Organe der Jugend des SV Blau-Weiß Aasee e.V. sind:
- der Vereinsjugendtag (Jugendversammlung)
- der Vereinsjugendausschuß
- die Jugendtage der Abteilungen
- die Jugendabteilungsausschüsse

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4. Vereinsjugendtag (Jugendversammlung)

a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des SV Blau-Weiß Aasee e.V. Sie bestehen aus je 2 gewählten Jugendlichen der Abteilungen des Vereins und allen innerhalb des Jugendbereichs gewählten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Für je angefangene 100 jugendliche Mitglieder entsenden die Jugendabteilungen je einen weiteren Jugendlichen.

b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses - Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des
- Vereinsjugendausschusses
- Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
- Entlastung des Vereinsjugendausschusses
- Wahl des Vereinsjugendausschusses
- Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der
- Gesamtverein Delegationsrecht hat
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge

c) Der ordentliche Vereinsjugendtag sollte jeweils im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Er wird von der/dem Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

d) Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuß beantragt.

e) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Er wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt ist.

f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

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5. Jugendtag der Abteilungen

a) Die Jugendtage der Abteilungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend jeder Abteilung des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Abteilungen und aus allen innerhalb der Fachabteilungen gewählten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

b) Aufgaben der Jugendtage der Abteilungen sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Abteilungsjugend-
- ausschusses
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des
- Abteilungsjugendausschusses
- Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der
- Jugend der Abteilung
- Entlastung des Abteilungsjugendausschusses
- Wahl des Abteilungsjugendausschusses
- Wahl der Delegierten zum Vereinsjugendtag und zu den Jugendtagen
- (Kreis, Stadt, Bezirk, Gau), zu denen die Abteilung Delegationsrecht hat
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge

c) Der ordentliche Jugendtag der Abteilunge sollte jeweils im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Er wird von der/dem Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

d) Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Jugendabteilung es erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendabteilungsausschuß beantragt.

e) Der Jugendtag der Abteilung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Er wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt ist.

f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

g) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

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6. Vereinsjugendausschuss

a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter/innen
- 1 Beisitzer/in
- und 2 Jugendvertretern/-innen, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind.

b) Der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschußmitglied oder ein Mitglied des Vereinsvorstandes, welches sie Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt. Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/-innen sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

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7. Jugendabteilungsausschuss

a) Der Jugendabteilungsausschuss besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter/innen
- 1 Beisitzer/in
- und 2 Jugendvertretern/-innen, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind.

b) Der/die Vorsitzende des Jugendabteilungsausschuss vertritt die Interessen der Jugendabteilung nach innen und außen.

c) Die Mitglieder des Jugendabteilungsausschusses werden von dem Jugendtag der Abteilung für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

d) In den Jugendabteilungsausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

e) Der Jugendabteilungsausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereins- und Abteilungsjugendtage sowie der Spiel- oder Wettkampfordnungen seines Fachverbandes. Der Jugendabteilungsausschuss ist für seine Beschlüsse, die Fragen der Fachsportart betreffen, dem Jugendtag der Abteilung und dem Vorstand der Abteilung, für alle anderen Beschlüsse dem Vereinsjugendausschuss und dem Vereinsjugendtag verantwortlich.

f) Die Sitzungen des Jugendabteilungsausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendabteilungsausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

g) Der Jugendabteilungsausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten seiner Abteilung. Er entscheidet über die Verwendung der seiner Abteilung zufließenden Mittel.

h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendabteilungsausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendabteilungsausschusses.

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8. Wettkampfordnung, Spielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Wettkampf- bzw. Spielordnungen der entsprechenden Fachverbände.

9. Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Mitgliederversammlung 1997

1) Satzungsänderung: Folgende Regelungen müssen für die Gültigkeit der Jugendordnung verbindlich in die Hauptsatzung des Vereins aufgenommen werden: "Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung. Der/die Vorsitzende und seine Stellvertreter/-innen sind Mitglieder des Vereinsvorstandes"

 

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2001