Satzung
| §1 | Name und Sitz
|
|
1) |
Der Verein führt den Namen „BSV Roxel e.V.“ (Ballsportverein Roxel e.V.)
und hat seinen Sitz in Münster-Roxel. |
|
2) |
Postanschrift: BSV Roxel e.V., Postfach 410155, 48065 Münster |
|
3) |
Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen (FLVW), des Westdeutschen Handballverbandes (WHV), des Westdeutschen Volleyballverbandes (WVB), des Westfälischen Tennisverbandes (WTV), des Westdeutschen Leichtathletikverbandes (WLV) sowie des Nordrhein-Westfälischen Judoverbandes e.V. |
| Vereinsfarben
|
|
|
|
Die Vereinsfarben sind schwarz-rot-grün. |
| Aufgaben
und Zweck
|
|
|
1) |
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine
Aufgabe besteht in der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder
durch planmäßige Pflege der Leibesübungen. Durch den Sport sollen
auch die geselligen Beziehungen der Mitglieder zueinander gestaltet
werden. Die Förderung der Jugend ist ein besonderes Anliegen des
Vereins. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. |
|
2) |
Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
|
Geschäftsjahr |
|
|
|
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
|
Mitglieder
|
|
|
1) |
Der Verein hat ordentliche (d.h. volljährige) und jugendliche Mitglieder. |
|
2) |
Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
Sofern
Abteilungen des Vereins als eigene Vereine organisiert sind, üben diese ihr
Stimmrecht über ihre Mitglieder aus, ein eigenes Stimmrecht steht dem
Abteilungsverein nicht zu. Das Stimmrecht jugendlicher
Mitglieder bei Abteilungsversammlungen kann abweichend geregelt werden. |
|
Erwerb der Mitgliedschaft
|
|
|
1) |
Jede Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
an den Verein zu richten. |
|
2) |
Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters. |
|
3) |
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. |
| 4) |
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag einer Abteilung das Recht einräumen, als Verein Mitglied des BSV Roxel e.V. zu sein, nach Maßgabe der folgenden Regelungen: a) Die Satzung der Abteilung muss sicherstellen, dass
b) Im Falle der Zustimmung der Mitgliederversammlung des BSV Roxel e.V. gehen mit Aufnahme des Abteilungsvereins in den BSV Roxel e.V. die Gegenstände, die zuvor von der Abteilung genutzt wurden, in das Eigentum des Abteilungsvereins über. |
|
Mitgliedsbeiträge
|
|
|
1) |
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu zahlen. Die Höhe
muss jedoch dem Mindestsatz nach den Vorschriften des LSB entsprechen. Der
Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus, und zwar zum 15. Februar des laufenden
Jahres zur Zahlung fällig. Näheres regelt eine Beitragsordnung. |
| 2) | Falls der BSV Roxel e.V. Abteilungen als rechtsfähige Vereine unterhält, können diese den Mitgliedsbeitrag selbst einziehen, sind dann aber verpflichtet, einen in der Beitragsordnung festzusetzenden Betrag an den BSV Roxel e.V. zu zahlen. Der Mitgliedsbestand ist mindestens vierteljährlich abzugleichen. |
|
Ehrenvorsitz und Mitgliedschaft
|
|
|
1) |
Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer mindestens 10 Jahre dem Vorstand
angehörte und wenigstens 7 Jahre Vorsitzender des Vereins war. |
|
2) |
Personen, die sich in besonders hohem Maß um den Verein verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte, aber nicht die
Pflichten der ordentlichen Mitglieder. |
|
3) |
Die Ernennung des Ehrenvorsitzenden sowie der Ehrenmitglieder durch den Vorstand
kann nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen. |
|
Beendigung der Mitgliedschaft |
|
|
1) |
Die Mitgliedschaft endet |
|
|
a)
durch Austrittserklärung, |
|
|
b)
durch Ausschluss, |
|
|
c)
durch Ableben, |
|
|
d)
durch Auflösen des Vereins. |
|
2) |
Die Austrittserklärung ist dem Verein durch eingeschriebenen Brief zu übersenden;
besondere Austrittsregelungen in den Abteilungen bleiben unberührt. Der
Austritt wird wirksam zum Ablauf des auf den Zugang des Kündigungsschreibens
beim Verein folgenden Monats. Empfangsberechtigt ist auch der für das Mitglied
zuständige Abteilungsvorstand. |
|
3) |
Soweit Beiträge fällig geworden sind, das heißt, die Austrittserklärung
nicht vor dem 15. Februar beim Verein eingegangen ist, bleibt die
Zahlungsverpflichtung für das laufende Kalenderjahr bestehen. |
|
Disziplinar- und Ausschlussverfahren |
|
|
1) |
Der Gesamtvorstand kann ein Mitglied in folgenden Fällen mit einer
Disziplinarmaßnahme belegen und es äußerstenfalls aus dem Verein ausschließen: |
|
a)
wegen groben Verstoßes gegen die Satzung, Beschlüsse und Interessen des
Vereins; |
|
|
b)
wegen eines Verhaltens, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins und seiner
Mitglieder in der Öffentlichkeit herabzusetzen oder zu schädigen; |
|
|
c)
wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Anmahnungen
nicht nachkommt; |
|
|
d)
wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand
ist. |
|
|
|
Im
Falle des Ausschlusses des Mitglieds gem. a)-c) ist diesem vor Entscheidung
durch den Gesamtvorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Im Falle des
Ausschlusses gem. Ziff. d) entscheidet allein der geschäftsführende Vorstand
ohne vorherige Anhörung. |
|
2) |
Die Disziplinarmaßnahme oder der Ausschluss müsse schriftlich ausgesprochen
und begründet werden. Die Zustellung der schriftlichen Disziplinarmaßnahme
oder des Ausschlusses erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Drei Tage nach
Einlieferung des eingeschriebenen Briefes gilt dieser beim Mitlied als
zugegangen. |
|
|
Sofern das Mitglied einen Einspruch nicht einlegt, wird die Disziplinarmaßnahme oder der Ausschluss zwei Wochen nach Zugang wirksam. |
|
3) |
Legt der Betroffene vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang Einspruch ein, so
entscheidet der Gesamtvorstand unter Anhörung der Beteiligten endgültig. |
|
Mitgliederversammlung |
|
|
Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: |
|
|
a)
Beratung und Beschlussfassung von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
(Beschluss der Satzungen, Satzungsänderungen, Aufnahme eines anderen Vereins
oder Zusammenschluss mit einem anderen Verein); |
|
|
b)
Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind,
dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden; |
|
|
c)
Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der
Kassenprüfer; |
|
|
d)
Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene
Vereinsjahr; |
|
|
e)
Festsetzung der Vereinsbeiträge. |
|
|
In
jedem Geschäftsjahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die
Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens sechs Wochen vor der
Versammlung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es
sollen auch Pressehinweise auf die Mitgliederversammlung erfolgen. |
|
|
Die
Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: |
|
|
a)
Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungen, |
|
|
b)
Bericht des Kassenwartes, |
|
|
c)
Entlastung des Vorstandes. |
|
Außerordentliche Mitgliederversammlung |
|
|
1) |
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. |
|
2) |
Die Versammlung muss einberufen werden, wenn sie von einem Fünftel der
Mitglieder unter Angabe eines Grundes schriftlich gefordert wird. |
|
Antragsberechtigung |
|
|
1) |
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen
vor dem Tagungstermin beim Geschäftsführer/der Geschäftsführerin schriftlich
eingegangen sein. |
|
|
Die
Anträge müssen kurz gefasst und auf das Wesentliche beschränkt sein.
Antragsbegründungen können während der Mitgliederversammlung mündlich
vorgetragen werden. |
|
2) |
Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, jedoch muss der Antrag von mindestens fünf
Mitgliedern unterschrieben werden. |
|
|
Der
Vorstand kann nach Eingang der Anträge eine Antragskommission einberufen, die
über alle vorliegenden Anträge berät und der Mitgliederversammlung
Empfehlungen für die Behandlung der Anträge gibt. Die Antragskommission ist
berechtigt, Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu Anträgen, die der
Mitgliederversammlung vorliegen, zu stellen; sie kann auch mehrere vorliegende
Anträge zu einem gleichen Gegenstand in einem eigenen Antrag zusammenfassen und
die Form der Anträge festlegen. Die Antragskommission setzt sich zusammen aus
einem Mitglied aus jeder Abteilung. Es dürfen nur solche Mitglieder berufen
werden, die weder ein Amt im Gesamtvorstand oder im Abteilungsvorstand ausüben. |
|
|
Der
Vereinsvorsitzende nimmt an der Sitzung zur Beschlussfassung über die
eingegangenen Anträge mit beratender Funktion teil. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu. |
|
3) |
Ein Mitglied der Antragskommission stellt in der Mitgliederversammlung die
eingegangenen Anträge dar und teilt die Entschließung der Antragskommission
mit. Sofern die Antragskommission die Beratung des Antrages in der
Mitgliederversammlung befürwortet, wird eine Beratung und anschließende
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung durchgeführt. Rät die
Antragskommission dazu, den Antrag nicht in der Mitgliederversammlung zu
behandeln, so wird über die Zulassung des Antrags zur Mitgliederversammlung ein
Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt. Ein auf diese Weise nicht
zur Mitgliederversammlung zugelassener Antrag kann nicht erneut als
Initiativantrag in die Mitgliederversammlung eingebracht werden. |
|
4) |
Initiativanträge können auf der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Versammlungsleiter eingereicht werden. Sie sind von 40 ordentlichen Mitgliedern
zu unterschreiben. |
|
Beschlussfassung |
|
|
1) |
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. |
|
2) |
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nicht
eine andere Regelung vorschreibt. |
|
3) |
Satzungsändernde Beschlüsse können nur mit ¾-Mehrheit der erschienenen
Mitglieder gefasst werden. |
|
Der Vorstand |
|
|
1) |
Vorstand im Sinne der Satzung ist der geschäftsführende Vorstand. Dieser wird
in seiner Arbeit von dem erweiterten Vorstand unterstützt. |
|
2) |
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: |
|
a)
dem Vorsitzenden |
|
|
b)
dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden |
|
|
c)
dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden |
|
d) dem Geschäftsführer |
|
e) dem Schriftführer |
|
f) dem Kassenwart |
|
|
3) |
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes und |
|
a)
dem Jugendwart |
|
|
b)
dem Pressewart |
|
|
c)
den Leitern der in §20 Abs. 1 genannten Abteilungen des BSV Roxel e.V. |
|
|
4) |
Die in Abs. 2 unter a-f und Abs. 3 a-c aufgeführten Mitglieder des geschäftsführenden
und erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung des
Gesamtvereins nach den §§ 22 und 23 der Satzung des B.S.V.-Roxel e.V. gewählt.
Dieses gilt auch für die Abteilungsleiter, sofern nicht eine Abteilung ihre
Angelegenheiten entsprechend der gültigen Abteilungsordnung selbständig
regelt. In diesem Fall wird der Abteilungsleiter und dessen Abteilungsvorstand
nach der Abteilungsordnung gewählt. |
|
5) |
Mitglieder eines Abteilungsvorstandes können nicht zugleich Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes des Gesamtvereins sein. |
|
6) |
Der Vorstand ist für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins
in erster Linie verantwortlich. Seine Aufgaben sind insbesondere: |
|
a)
Organisation des Sportbetriebes, |
|
|
b)
Abwicklung des Geschäfts- und Geldverkehrs, |
|
|
c)
Vorbereitung notwendiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung, |
|
|
d)
Durchführung eigener Beschlüsse. |
|
|
7) |
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. |
|
Rechtsvertretung |
|
| Die
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bilden den Vorstand gemäß
§ 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Mitglieder dieses Vorstandes
gemeinsam, von denen eines der Vorsitzende oder einer seiner
Stellvertreter sein muss, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. |
|
Geschäftsführer |
|
| Der
Aufgabenbereich des Geschäftsführers umfasst die Abwicklung der geschäftlichen
Vorfälle außerhalb der Kassenführung. Der Schriftführer ist der
Stellvertreter des Geschäftsführers. |
|
Kassenwart |
|
|
1) |
Der Kassenwart verwaltet die Finanzen des Vereins. |
|
2) |
Er wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von dem Stellvertreter, dem Kassierer
und von Platzkassierern unterstützt. |
|
3) |
Der Kassenwart hat jederzeit auf Antrag des Vorstands die Kassenlage darzulegen. |
|
Abteilungen |
|
|
1) |
Der Verein unterhält zurzeit eine Fußball-, Handball-, Tennis-, Turn-,
Volleyball- und Judoabteilung; außerdem ist innerhalb des Vereins eine Abteilung
für außersportliche Jugendarbeit integriert. Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern
geführt. Der Vorstand kann neue Abteilungen einrichten. |
|
2) |
Der Verein beschäftigt zurzeit Übungsleiter und Trainer für sämtliche
Abteilungen. |
3) |
Bei Bedarf kann einer Abteilung die Befugnis eingeräumt werden, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Zielsetzung des BSV Roxel e. V. selbstständig zu erledigen. Dazu ist durch den Obmann der Abteilung eine Abteilungsordnung vorzulegen, die mit der Satzung des BSV Roxel e. V. im Einklang stehen muss. Sie bedarf zu ihrem Inkrafttreten der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes des BSV Roxel e. V. und desjenigen von 2/3 der Mitglieder, die zu einer unter Hinweis auf die Beschlussfassung über die Abteilungsordnung einberufenen Abteilungsversammlung erschienen sind. Das vorstehende Verfahren gilt für eine Änderung der
Abteilungsordnung entsprechend. Sofern die Abteilungsvorsitzenden von
der Mitgliederversammlung bestätigt sind, sind sie nach Maßgabe der
Abteilungsordnung für laufende Geschäfte der Abteilung besondere
Vertreter des BSV Roxel e. V. im Sinne von § 30 BGB. |
|
4) |
Die Gesamtverantwortung der Vereinsorgane (§11 dieser Satzung) für die Erfüllung
der satzungsmäßigen Zwecke und einer ordnungsgemäßen Kassenführung wird
durch die Einrichtungen der Abteilungen nach Abs. 3 nicht berührt. |
|
Kassenprüfer |
|
|
1) |
Zwei Kassenprüfer müssen die Kasse vor der Jahreshauptversammlung eingehend prüfen. |
|
2) |
Die Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit gemeinsam aus. Kleinere Beanstandungen
werden im Benehmen mit dem Kassenwart behoben. |
|
3) |
Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das dem Vorsitzenden
vorzulegen ist. |
|
4) |
Die Amtszeit der Kassenprüfer ist auf zwei Jahre beschränkt. |
|
Wahl des Vorstandes |
|
|
1) |
In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens zwei Jahre Mitglied des
Vereins ist. |
|
2) |
Der Vorsitzende des Vereins wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt. |
|
3) |
Der Vorsitzende hat das Vorschlagsrecht für weitere Vorstandsmitglieder.
Weiterhin können Vorschläge aus der Versammlung gemacht werden. |
|
4) |
Die für die weiteren Vorstandsämter vorgeschlagenen Personen werden wie folgt
gewählt: |
|
a)
der vom Vorsitzenden Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die einfache
Stimmenmehrheit erhält; |
|
|
b)
bei einem Wahlvorschlag aus der Versammlung ist gewählt, wer mehr als 50% der
Stimmen aller anwesenden Stimmberechtigten erhält. |
|
|
5) |
Verläuft der erste Wahlgang ergebnislos, ist im zweiten Wahlgang der gewählt,
der die meisten Stimmen erhält. |
|
6) |
Nur mit Zustimmung der Versammlung ist auch wählbar, wer auf der Versammlung
nicht anwesend ist, aber eine Erklärung über die Annahme der Wahl abgegeben
hat. |
|
Amtszeit |
|
|
1) |
Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. |
|
2) |
Wenn eine Mitgliederversammlung einem Mitglied des Vorstandes das Vertrauen
entzieht, endet das Amt mit der Beschlussfassung. |
|
Protokoll |
|
| Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Vorsitzenden, Geschäftsführer und Protokollführer unterzeichnet wird. Das
Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. |
|
Vereinsauflösung |
|
|
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. |
|
|
Das
Vermögen des Vereins geht bei Auflösung des Vereins an die Stadt Münster zur
Förderung des Jugendsports über. |
|
Inkrafttreten |
|
| Die
Satzung ist am 25.11.2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Durch die Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister wird die bisherige
Satzung außer Kraft gesetzt. |
|
|
48161 Münster-Roxel , 25.11.2001 |
|
Der geschäftsführende Vorstand |
|
|
Der erweiterte Vorstand |
|
Satzung des BSV Roxel e.V. als PDF-Datei |
|
| Zum Öffnen von PDF-Dateien benötigen Sie den Acrobat Reader. Diesen können Sie über nebenstehenden Link kostenlos herunterladen. |