Forschungsstelle F¸r Politische Gestaltung
NRW-Information

II. Die Regelung von landesweiten Volksbegehren und Volksentscheiden in NRW

 

Die Landesverfassung von NRW sieht im Falle der Verfassungs‰nderung eine Beteiligung des Volkes durch Volksentscheid nur dann vor, wenn im Parlement die 2/3 Mehrheit nicht zustande kommt und der Landtag oder die Landesregierung die Zustunmung zu dem Gesetz durch Volksentscheid einholt

Volksbegehren und Volksentscheid kˆnnen auf den Erlaþ, die ƒnderung oder die Aufhebung von Gesetzen gerichtet sein. Es muþ ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt werden, der von 20 % der Stimmberechtigten in NRW unterst¸tzt werden muþ. Diese m¸ssen sich innerhalb von 2 Wochen in die Eintragungslisten bei den Gemeindebehˆrden eintragen.

 

Es ist so gut wie unmoglich 20% der wahlberechtigten Bevˆlkerung (ca. 2,6 Mio) innerhalb von 2 Wochen zu einer Unterschrift in Behˆrden zu bewegen. Selbst Parteien mit ihrer Organisation sind zu einer solchen Mobilisierung kaum in der Lage.

Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von 10 Wochen ein Volksentscheid herbeizuf¸hren. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Ein Volksentscheid kann auch dann stattfinden, wenn die Landesregierung ein Gesetz zur Volksabstimmung stellt, nachdem der Landtag ein von der Landesregierung eingebrachtes Gesetz ablehnt hat. Wird dieses Gesetz dann durch Volksentscheid angenommen, so kann die Landesregierung sogar den Landtag auflˆsen. Wird das Gesetz nicht durch den Volksentscheid best‰tigt, muþ die Landesregierung zur¸cktreten.

Von dieser Mˆglichkeit ist noch nie Gebrauch gemacht worden.

 

"Mehr Demokratie e.V. in NRW" fordert praktikable Regelungen f¸r Volksbegehren und Volksentscheid

©1998