II. Die Regelung von landesweiten Volksbegehren und Volksentscheiden in NRW
Die Landesverfassung von NRW sieht im Falle der Verfassungsnderung eine Beteiligung des Volkes durch Volksentscheid nur dann vor, wenn im Parlement die 2/3 Mehrheit nicht zustande kommt und der Landtag oder die Landesregierung die Zustunmung zu dem Gesetz durch Volksentscheid einholt
Volksbegehren und Volksentscheid knnen auf den Erlaþ, die nderung oder die Aufhebung von Gesetzen gerichtet sein. Es muþ ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt werden, der von 20 % der Stimmberechtigten in NRW unterst¸tzt werden muþ. Diese m¸ssen sich innerhalb von 2 Wochen in die Eintragungslisten bei den Gemeindebehrden eintragen.
Es ist so gut wie unmoglich 20% der wahlberechtigten Bevlkerung (ca. 2,6 Mio) innerhalb von 2 Wochen zu einer Unterschrift in Behrden zu bewegen. Selbst Parteien mit ihrer Organisation sind zu einer solchen Mobilisierung kaum in der Lage.
Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von 10 Wochen ein Volksentscheid herbeizuf¸hren. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ein Volksentscheid kann auch dann stattfinden, wenn die Landesregierung ein Gesetz zur Volksabstimmung stellt, nachdem der Landtag ein von der Landesregierung eingebrachtes Gesetz ablehnt hat. Wird dieses Gesetz dann durch Volksentscheid angenommen, so kann die Landesregierung sogar den Landtag auflsen. Wird das Gesetz nicht durch den Volksentscheid besttigt, muþ die Landesregierung zur¸cktreten.
Von dieser Mglichkeit ist noch nie Gebrauch gemacht worden.
"Mehr Demokratie e.V. in NRW" fordert praktikable Regelungen f¸r Volksbegehren und Volksentscheid