Forschungsstelle Für Gestaltung


NRW-Information

Gemeindeordnung NRW (in Kraft getreten am 17.10.1994)

 

ß 26 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

 

 

 

 

 

 

1) die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,

 

2) die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,

 

3) die Haushaltssatzung einschlieþlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,

 

4) die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluþ der Eigenbetriebe,

 

5) Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines fömmlichen Verwaltungsverfahrens mit ÷ffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschukrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,

 

6) die Aufstellung, ƒndenung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,

 

7) Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,

 

8) Angelegenheiten, für die der Rat keine gesekliche Zuständigkeit hat,

 

9) Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoþen, .;/

 

10) Angelegenheiten, über die innerhalb der lekten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1) das Bürgeroegehren von mindestens zehn vom Hundert der im Stadtbezirk wohnenden Bürger unterzeichnet sein muþ. Ausreichend sind jedoch in Stadtbezirken

 

 

 

©1998