Forschungsstelle Für
Gestaltung
NRW-Information
Gemeindeordnung
NRW (in
Kraft getreten am 17.10.1994)
ß 26 Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid
- (1) Die Bürger können beantragen
(Bürgerbegehren), daþ sie an Stelle des Rates über
eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden
(Bürgerentscheid).
- (2) Das Bürgerbegehren muþ
schriftlich eingereicht werdeh und die zur Entscheidung zu
bringende Frage, eine BegrLindung sowie einen nach den
gesetzlichen Bestimmungen durchtührbaren Vorschlag für
die Deckung der Kosten der verlangten Maþnahme enthalten. Es
muþ bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten.
- (3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen
einen Beschluþ des Rates, muþ es innerhalb von sechs
Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein.
Gegen einen Beschluþ, der nicht der Bekanntmachung bedarf,
beträgt die Frist drei Monate nach Sitzungstag.
- (5) Ein Bürgerbegehren ist
unzulässig über
1) die innere Organisation der
Gemeindeverwaltung,
2) die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der
Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
3) die Haushaltssatzung
einschlieþlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe
sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4) die Jahresrechnung der Gemeinde und
den Jahresabschluþ der Eigenbetriebe,
5) Angelegenheiten, die im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens oder eines fömmlichen
Verwaltungsverfahrens mit ÷ffentlichkeitsbeteiligung oder
eines abfallrechtlichen, immissionsschukrechtlichen,
wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu
entscheiden sind,
6) die Aufstellung, ndenung,
Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
7) Entscheidungen über Rechtsbehelfe
und Rechtsstreitigkeiten,
8) Angelegenheiten, für die der Rat
keine gesekliche Zuständigkeit hat,
9) Anträge, die ein gesetzwidriges
Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoþen,
.;/
10) Angelegenheiten, über die
innerhalb der lekten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid
durchgeführt worden ist.
- (6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob
das Bürgerbegehren zulässig ist. Entspricht der Rat dem
zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von
drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der
Bürgerentscheid.
- (7) Bei einem Bürgerentscheid kann
über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt
werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der
Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese
Mehrheit mindestens 25 v.H. der Bürger beträgt. Bei
Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
- (8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung
eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf
Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid
abgeändert werden.
- (9) In kreisfreien Städten können
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk
durchgefuhrt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt,
für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die
Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit der Maþgabe,
daþ
1) das Bürgeroegehren von mindestens
zehn vom Hundert der im Stadtbezirk wohnenden Bürger
unterzeichnet sein muþ. Ausreichend sind jedoch in
Stadtbezirken
- mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern 4.000
Unterschriften
- mit mehr als 50.000 Einwohnem, aber nicht mehr
als 100.000 Einwohnem 6.000 Unterschriften
- mit mehr als 100.000 Einwohnern, aber nicht
mehr als 250.000 Einwohnern 12.000 Unterschriften.
- mit mehr als 250.000 Einwohnern, aber nicht
mehr als 500.000 Einwohnern 24.000 Unterschriften
bei einem Bürgerentscheid nur die im
Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt sind,
die Bezirksvertretung mit Ausnahme der
Entscheidung nach Absatz 6 Sak 1 an die Stelle des Rates
tritt.
- (10) Das Innenministerium kann durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Durchfühnung
des Burgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln.
©1998

