Forschungsstelle Für
Gestaltung
NRW-Information
Gemeindeordnung NRW
(in Kraft getreten am 17.10.1994)
ß 24 Anregungen und
Beschwerden
- (1 ) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder
Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die
Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der
Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des
Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die
Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem
Ausschuþ übertragen. Der Antragsteller ist über
die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu
unterrichten. (2) Die näheren Einzelheiten regelt die
Hauptsatzung.
ß 25
Einwohnerantrag
- (1 ) Einwohner, die seit mindestens drei
Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet
haben, können beantragen, daþ der Rat über eine
bestimrnte Angelegenheit, für die er gesetzlich
zuständig ist, berät und entscheidet.
- (2) Der Antrag muþ schriftlich
eingereicht werden. Er muþ ein bestimmtes Begehren und eine
Begründung entbalten. Er muþ bis zu drei Personen
benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
- (3) Der Einwohnerantrag muþ
unterzeichnet sein,
1) in kreisangehörigen Gemeinden von
mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, höchstens
jedoch von 4.000 Einwohnern,
2) in kreisfreien Städten von mindestens
vier vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch 8.000
Einwohnern.
- (4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muþ
den vollen Wortiaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche
die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Tag der Geburt
und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind
ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.
- (5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn
nicht in der selben Angelegenhe~ innerhalb der letzten zwölf
Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.
- (6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis
5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der
Gemeinde erfüllt sein.
- (7) Der Rat stellt unverzüglich festr ob
der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich
darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens
innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des
Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werdenj den Antrag in
der Ratssitzung zu erläutern.
- (8) In kreisfreien Städten kann ein
Einwohnerantrag an eine Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn
es sich um eine Angeiegenheit handelt, für welche die
Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 7
gelten entsprechend mit der Maþgabe, daþ
1 ) antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist,
wer im Stadtbezirk wohnt und
2) die Berechnung der erforderlichen
Unterzeichnungen sich nach der Zahl der im Stadtbezirk wohnenden
Einwohner richtet. I
- (9) Das Innenministerium kann durch
RechtsverorÐnung das Nähere über die
Durchführung des Einwohnerantragsregeln.
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