Forschungsstelle Für
Gestaltung
NRW-Information
Kreisordnung von NRW (in Kraft getreten am 17.10.1994)
§ 23 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
bis 250.000 Einwohnern 12.000 Unterschriften,
mit mehr als 250.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 500.000 Einwohnern 24.000 Unterschriften,
mit mehr als 500.000 Einwohnern 48.000 Unterschriften. Die Angaben werden vom Kreis geprüft. Im übrigen gilt ß 22 Abs. 4 entsprechend.
1) die innere Organisation der Kreisverwaltung,
2) die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse sowie der Bediensteten des Kreises,
3) die Haushaltssatzung einschlieþlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4) die Jahresrechnung des Kreises und den Jahressabschluþ der Eigenbetriebe,
5) Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit ÷ffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu e~tscheiden sind,
6) Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
7) Angelegenheiten, für die der Kreistag keine gesetzliche Zuständigkeit hat,
8) Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoþen,
9) Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.