Forschungsstelle Für
Gestaltung
NRW-Information
Kreisordnung von NRW (in Kraft getreten am 17.10.1994)
ß 21 Anregungen und Beschwerden
(1 ) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anrequngen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag z u wenden. Die Zuständigkeiten des Kreisausschusses, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anrequngen und Beschwerden kann der Kreistag einem Ausschuþ übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anrequngen und Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
ß 22 Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten im Kreis wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, käönnen beantragen, daþ der Kreistag über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
(2) Der Antrag muþ schriftlich eingereicht werden. Er muþ ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er muþ bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(3) Ein Einwohnerantrag muþ von mindestens vier vom Hundert der Einwohner unterzeichnet sein, häöchstens jedoch von 8.000 Einwohnern.
(4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muþ den vollen Wortiaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden vom Kreis geprüft.
(5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in der selben Angelegenheit innerhalb der letzten zwäölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde. ~
(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Kreis erfüllt sein.
(7) Der Kreistag stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich darüber zu, beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Kreistagssitzung zu erläutern.
(8) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Einwohnerantrags regeln.