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Seniorenordnung (SO)

(2/2001)

§ 301 SO

(1) Der Seniorenvorstand besteht aus Sprecher, Mitgliedsbetreuer und Kassenwart.

(2) Er vertritt die Seniorenschaft durch mindestens zwei Mitglieder, verwaltet ihre Aufgaben und führt die Beschlüsse der Seniorenversammlung aus.

§ 302 SO

(1) Die Seniorenversammlung besteht aus den Mitgliedern der Seniorenabteilung. Sie soll in der Regel am gleichen Tage einzuberufen werden wie die Mitgliederversammlung.

(2) Die Regelungen in § 12 (Durchführung der Mitgliederversammlung) gelten entsprechend.

§ 303 SO

(1) Die Seniorenversammlung hat über alle Angelegenheiten gem. § 304 SO zu beschließen. Sie kann Beschlüsse des Seniorenvorstandes berichtigen. Ihre Beschlüsse sind verbindlich.

(2) Sie wählt für jedes Jahr den Seniorenvorstand. Sie beauftragt zwei Mitglieder, die nicht dem Seniorenvorstand angehören, mit der Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung. Sie entlastet den Seniorenvorstand.

§ 304 SO

Angelegenheiten der Seniorensorgane sind,

(1) die Gemeinschaft in der Seniorenabteilung zu pflegen;

(2) das Rudern, insbesondere das Wanderrudern, für die Mitglieder der Seniorenabteilung durchzuführen.


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