(2/2001)
(1) Der Verein führt den Namen Akademischer Ruder-Club zu Münster und die Abkürzung ARC zu Münster. Sein Gründungsjahr ist 1960.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster unter Nr. VR 965 am 16.12.1960 eingetragen.
(3) Der Verein hat als Zeichen eine Flagge: einen dreieckigen weißen Wimpel in der Mitte, einen blauen und schwarzen Querstreifen und im oberen weißen Feld den schwarzen Zirkel.
(4) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Ruderverbandes (DRV).
(1) Die Satzung ist Satzung des Vereins und seiner Abteilungen.
(2) Der Satzung entgegenstehende Beschlüsse und Maßnahmen sind nichtig.
(3) Die allgemeinen Regeln der Rechtsordnung und Vorschriften des Grundgesetzes des DRV sind Bestandteil dieser Satzung.
(4).Näheres zur Organisation wird in der Geschäftsordnung, der Jugendordnung und der Seniorenordnung geregelt.
(5) Allgemeine Regelungen des Betriebs werden als Grundsatzbeschlüsse gekennzeichnet.
(6) Die Satzung, Ordnungen nach Abs. (4) und Grundsatzbeschlüsse nach Abs. (5) werden jedem Mitglied bekannt gemacht. Sie sollen jährlich aktualisiert werden.
(1) Der Verein hat den Zweck, die Ausübung des Rudersportes und die Gemeinschaft der Mitglieder zu pflegen und zu fördern.
(2) Vermögen und Einnahmen im Verein sind ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.
(3) Politische, rassistische, weltanschauliche oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
(1) Der Verein besteht aus Seniorenabteilung und Jugendabteilung, in die die Ruderriegen der Schulen eingegliedert sind.
(2) Der Verein betreibt mit seinen Abteilungen und Ruderriegen die Ruderorte in Münster-Stadt, Rheinstraße 40, und in Münster-Hiltrup, Hansestraße 80.
(1) Der Verein hat neue, ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Neues Mitglied kann jeder werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung, soweit sie nicht innerhalb eines Monats vom Vorstand abgelehnt worden ist
(3) Ordentliches Mitglied wird, wer neun Monate neues Mitglied war und allen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein gemäß § 6 nachgekommen ist, soweit nicht einen Monat vorher vom Vorstand widersprochen worden ist.
(4) Ein neues oder ordentliche Mitglied ist Mitglied des Vereins und zugleich
Wer ordentliches Mitglied der Jugendabteilung war, wird ordentliches Mitglied der Seniorenabteilung, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht mehr als Schüler einer Ruderriege angehört.
(5)Fördernde Mitglieder können erwachsene Einzelpersonen, organisierte Personengruppen und Wirtschaftsunternehmen aller Art werden, wenn sie den Verein in herausragender Weise und auf längere Zeit unterstützen, ohne sonst am Vereinsleben teilzunehmen. Die Aufnahme erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands und ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
Das Mitglied hat die Pflicht,
(1) nach den Geboten von Recht, Toleranz, Sportlichkeit und Kameradschaftlichkeit zu handeln;
(2) die Gemeinschaft der Mitglieder und den Rudersport zu pflegen oder zu fördern;
(3) Änderungen, die seine Mitgliedschaft betreffen (besonderes eine neue Anschrift), mitzuteilen;
(4) Satzung und satzungsgemäße Beschlüsse zu befolgen;
(5) die festgesetzten Beiträge zu zahlen;
(6) für selbstverschuldete Schäden nach den Bestimmungen des BGB zu haften.
Das Mitglied hat das Recht, die Gemeinschaften und die Einrichtungen im Verein für alles, was im Sinne ihrer Zwecke und Aufgaben ist, unter Beachtung der Ordnungen in Anspruch zu nehmen.
Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus,
1. wenn es schriftlich seinen Austritt mitteilt,
2. wenn es aus dem Mitgliederbestand gestrichen wird,
3. wenn ihm schriftlich der Ausschluß erklärt wird.
Beim Ausscheiden bleiben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr erhalten.
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuß und die Mitgliederversammlung.
(2) Einrichtungen des Vereins sind die Ruderorte mit ihren Ortsausschüssen.
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus Vorsitzendem, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Er vertritt den Verein gesetzlich im Sinne des § 26 BGB durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder.
(3) Er führt die Angelegenheiten des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Vereinsausschuß aus.
(4) Er bereitet die Mitgliederversammlung zusammen mit dem Vereinsausschuss vor.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung und den Rahmen für die Haushalts- und Investitionsplanung.
(3) Sie kann Beschlüsse der übrigen Vereinsorgane berichtigen oder aufheben. Ihre Beschlüsse sind verbindlich.
(4) Sie wählt für ein Jahr den Vorstand, die Vereinsfachwarte nach § 14 (1) b) und Ortsfachwarte nach § 15 (1) b). Sie beauftragt zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, mit der Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung. Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB und Prüfer müssen volljährig sein. Sie entlastet den Vorstand.
(5) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende wählen.
(1) Sie wird ordentlich (wenigstens) einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich einberufen; sie ist außerordentlich ebenso einzuberufen, wenn es mindestens fünfzehn oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangen.
(2) Sie ist beschlußfähig, wenn wenigstens vierzehn Tage vorher alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung dazu eingeladen und mindestens fünfzehn oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Sie faßt ihre Beschlüsse mit den abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen), wenn in der Satzung nichts anderes angegeben ist, mit einfacher Mehrheit.
(4) Stimmberechtigt sind im allgemeinen alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt in finanziellen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständikeit der Jugendabteilung oder Ruderriegen fallen, sind nur die volljährigen ordentlichen Mitglieder.
(5) Abgeben kann seine Stimme, wer anwesend ist oder wer einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied schriftlich Vollmacht dazu erteilt hat. Ein Anwesender kann jedoch zu seinem eigenen nur ein Stimmrecht zusätzlich übernehmen.
(6) Die Mitgliederversammlung stimmt im allgemeinen offen ab. Wahlen sind geheim, wenn ein anwesender Stimmberechtigter den Antrag auf geheime Wahlen stellt.
(7) Über Anwesenheit, Beratungen und Beschlüsse wird Niederschrift geführt. Beschlüsse sind wörtlich niederzulegen. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet und vom Vereinsausschuß bestätigt. Beschlüsse sind den Mitgliedern bekannt zu machen. Einspruch kann jedes Vereinsmitglied erheben.
(1) Die Mitglieder haben jährlich Beiträge zu zahlen. Höhen und Fälligkeiten werden durch Grundsatzbeschlüsse festgelegt, die den Zustimmungen der Mitgliederversammlung des Vereins und der Versammlung der betroffenen Abteilung bedürfen.
(2) Über Ermäßigungen aus sozialen Gründen entscheidet der Vorstand. Über Ermäßigungen oder Befreiungen von Funktionsträgern entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Ruderriegen und Seniorenabteilung verfügen jeweils über die Hälfte ihrer Mitgliederbeiträge.
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) Mitgliedern des Vereinsvorstandes § 10(1)
b) Schriftwart und Pressewart
c) Seniorenvorstand § 301 (1) SO
d) Jugendleitern § 202 (5) JO
e) Fachwarte der Ortsausschüsse § 15 (1) b)
f) je einem Vertreter der Trainer des Ruderortes
g) Protektoren der angeschlossenen Ruderriegen.
(2) Bestimmt die Mitgliederversammlung einen Fachwart nicht oder scheidet er aus, so beruft ihn der Vereinsausschuß.
(3) Der Vereinsausschuß wird vom Vorsitzenden ggf. kurzfristig einberufen. Er muß innerhalb von vierzehn Tagen einberufen werden, wenn drei seiner Mitglieder dies verlangen.
(4) jedes anwesende Mitglied des Vereinsausschusses nach Abs. (1) Buchstaben a) bis f) hat eine Stimme. Die übrigen Teilnehmer haben beratende Stimme.
(5) Gegen Beschlüsse des Vereinsausschusses kann der Vorstand einstimmig Veto einlegen.
(6) Der Vorsitzende lädt Ehrenvorsitzende zu den Sitzungen ein. Er kann ggf. die Mitarbeiter des Regattavereins und weitere Mitarbeiter hinzuziehen.
(1) Der Ortsausschuss besteht aus:
a) Mitgliedern des Vereinsvorstandes,
b) 1. Ruderwart, 2. Ruderwart, Bootswart, Hauswart,
c) Jugendleiter,
d) Trainern,
e) Protektoren und 1. Ruderwarten der örtlichen Ruderriegen.
(2) Einer der Ruderwarte soll älter als 30 Jahre, einer jünger als 30 Jahre sein.
(3) Der zuständige stellvertretende Vorsitzende kann weitere Mitarbeiter hinzuziehen.
(4) Jedes anwesende Mitglied des Ortsausschusses nach Abs. (1) hat im allgemeinen eine Stimme. Für jede Ruderriege übt der 1. Ruderwart das Stimmrecht aus, Die übrigen Teilnehmer haben beratende Stimme.
(5) § 14 Abs. (3) und (5) gelten entsprechend.
(1) Die Jugendabteilung umfaßt die Ruderriegen des Ratsgymnasiums, des Kant-Gymnasiums und der Hauptschule Hiltrup.
(2) Grundlage der Kooperation zwischen den Schulen einerseits und dem ARC zu Münster andererseits ist der Vertrag zwischen der Stadt Münster und dem Verein.
(3) Die Ruderriegen nehmen ihre eigenen Belange nach der Jugendordnung selbst wahr und arbeiten mit dem Verein nach dessen Satzung und Ordnungen zusammen.
(4) Organe der gesamten Jugendabteilung sind der Jugendvorstand als ausführendes und die Jugendversammlung als beschließendes Organ.
(5) Organe der Riegen sind der Riegenvorstand als ausführendes, die Riegenversammlung als beschließendes und der Protektor als aufsichtführendes Organ.
(1) Organe der Seniorenabteilung sind der Seniorenvorstand als ausführendes und die Seniorenversammlung als beschließendes Organ.
(2) Die Seniorenabteilung regelt ihre Belange nach der Seniorenordnung.
(1) Der Vorstand einer Abteilung kann ein Mitglied aus dem Mitgliederbestand streichen, wenn es länger als ein Jahr seine Mitgliedsrechte nicht wahrnimmt oder seine Mitgliedspflichten nicht erfüllt.
(2) Die Streichung wird unwirksam, wenn das Mitglied innerhalb eines Jahres ein Schiedsverfahren beantragt.
(3) Der Vereinsausschuß kann beschließen, daß die Mitgliedschaft eines Mitgliedes im Verein ruht, solange es für einen ortsansässigen Ruderverein auf Wettkämpfen zu starten beabsichtigt oder für ihn regelmäßig Aufgaben wahrnimmt und dadurch Interessen des Vereins nachhaltig beeinträchtigt werden. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Gegen den Beschluß kann das betroffene Mitglied ein Schiedsverfahren einleiten.
(1) Das Schiedsverfahren entscheidet in allen Streitfällen.
(2) Es schließt mit einem Schiedsspruch.
(3) Es findet statt vor einem Schiedsrat und einem beschließenden Organ. Der Schiedsrat macht einen Schiedsvorschlag. Das beschließende Organ beschließt aufgrund des Schiedsvorschlages den Schiedsspruch.
(4) Das Verfahren wird in der Schiedsordnung als Bestandteil der Satzung (Anlage) geregelt.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssportes.
(2) Vermögen, Einnahmen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünsigt werden.
(1) Änderungen dieser Satzung müssen von der Mitgliederversammlung und den Versammlungen der Abteilungen mit je Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(2) Änderungen der Ordnungen nach § 2 Absatz (4) müssen von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(3) Die Änderung der Jugendordnung (§§ 201 ff), und die Seniorenordnung (§§ 301 ff) müssen darüberhinaus mit Dreiviertelmehrheit der betroffenen Versammlung beschlossen werden.
(4) Änderungen der Satzung und der Zusammensetzung des Vorstandes sind innerhalb von dreißig Tagen im Vereinsregister des Amtsgericht einzutragen.
(1) Die Auflösung des Vereins muß von der Mitgliederversammlung und den Versammlungen der Abteilungen mit je Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(2) Der Vorstand oder der von der Mitgliederversammlung bestimmte Liquidator hat das Vereinsvermögen abzuwickeln.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das noch vorhandene Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein wurde am 21.07.1960 in Münster gegründet.
Die Satzung wurde in Münster beschlossen am 10.10.1960 und zuletzt geändert am 10.02.2001
Der Vorstand des ARC zu Münster e.V.
Hartmut Kreie, Mechthild Kampmann, Hans Rath, Ulrich Pastoors
(1) Der Schiedsspruch hat persönlche Auseinandersetzungen beizulegen.
(2) Er kann bei Nichterfüllen der Mitgliedspflichten das Mitglied mit Geldbußen bis zur Höhe der jährlichen Beiträge oder einer gleichwertigen Leistung bestrafen. Er hat es in schweren Fällen auszuschließen.
(3) Er hat bei Nichteinhalten der Satzung zu entscheiden, was satzungsgemäß ist, und zu berichtigen, was nicht satzungsgemäß ist.
(4) Der Schiedsspruch kann ein Mitglied, das nicht am Schiedsverfahren teilnimmt, in dem es beklagt ist, ausschließen.
Ein Schiedsverfahren ist einzuleiten,
(1) bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern wegen persönlichen Auseinandersetzungen,
(2) bei Streitigkeiten von Organen oder Mitgliedern gegen Mitglieder wegen Nichterfüllung der Mitgliedspflichten,
(3) bei Streitigkeiten zwischen Organen und Mitgliedern wegen Nichteinhaltung der Satzung.
Der Schiedspruch soll ein Mitglied, das trotz zweimaliger Aufforderung nicht am Schiedsverfahren teilnimmt, in dem es beklagt ist, ausschließen.
(1) Der Schiedsrat besteht aus dem Schiedrichter, zwei Beisitzern, dem Kläger und dem Beklagten. Dabei werden Organe durch eines ihrer Mitglieder vertreten.
(2) Ein Beisitzer ist vom Kläger, einer vom Beklagten zu ernennen, der Schiedsrichter ist von den Beisitzern gemeinsam zu ernennen. Ernennungen, die nicht innerhalb von vierzehn Tagen erfolgen, führt der erste Vorsitzende aus.
(3) Die Verhandlungen des Schiedsrates werden vom Schiedrichter geleitet. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen von Schiedsrichter und Beisitzern gefaßt.
(4) Der Schiedsrat klärt den Sachverhalt, nötigenfalls mit Hilfe von Zeugen.
(5) Er stellt den Tatbestand fest.
(6) Er macht einen Schiedsvorschlag. Dabei sucht er zu schlichten und eine Einigung herbeizuführen.
(7) Über Anwesenheit, Sachverhalt, Tatbestand, Schiedsvorschlag und deren Begründungen wird Niederschrift geführt. Sie ist vom Schiedsrichter und den Beisitzern zu unterschreiben.
(8) Die Mitglieder des Schiedsrates haben über die Verhandlungen strenges Stillschweigen zu wahren.
(1) Beschließendes Organ ist im Falle § 52 (1) und (2) SVO das beschließende Organ der Abteilung, in der der Beklagte Mitglied ist. Es ist im Falle § 52 (3) SVO die Mitgliederversammlung.
(2) Das beschließende Organ beschließt ohne Aussprache über den Schiedsvorschlag als Schiedsspruch.
(3) Lehnt das beschließende Organ den Schiedsvorschlag ab, so ist die Streitigkeit vor einem zweiten Schiedsrat zu behandeln. Lehnt es den zweiten Schiedsvorschlag ab, so hat es von sich aus einen Schiedsspruch zu fällen.
(4) Ein Schiedsspruch auf Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes muß mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(1) Gegen den Schiedsspruch auf Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beim Vorsitzenden Berufung eingelegt werden. Sie ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dieser kann entweder den Schiedsspruch auf Ausschluß bestätigen oder die Höchststrafe nach § 51 (2) SVO verhängen.
(2) Gehören die Parteien verschiedenen Abteilungen an und bestraft entgegen einem Schiedsvorschlag der Schiedsspruch den Beklagten nicht, so kann der Kläger innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beim ersten Vorsitzenden Berufung gegen den Schiedsspruch einlegen. Sie ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese kann dann einen Schiedsspruch auf Bestrafung, nicht aber auf Ausschluß fällen.
(1) Eine Ordnungsstrafe kann verhängt werden bei geringfügigen Verstößen eines Mitgliedes gegen seine Pflichten.
(2) Sie besteht in einer Geldbuße bis zur Höhe eines Sechstels der jährlichen Beiträge oder einer gleichwertigen Leistung.
(3) Sie ist aufgrund allgemeiner Beschlüsse des beschließenden Organes vom zuständigen ausführenden Organ auszusprechen.
Anlage zur Satzung, 19.02.2000
(1) Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen.
(2) Jeder stellvertretende Vorsitzende ist Leiter eines Ruderortes.
(3) Soweit nicht die gesetzliche Vertretung nach § 26 BGB erforderlich ist, wird jede offizielle Vertretung des Vereins wenigsten durch ein Vorstandsmitglied wahrgenommen. Insbesondere sind Aufträge über 500 DM (250 EURO ab dem 01.01.2002) von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(4) Der Vorstand läßt sich über alle Tätigkeiten im Verein unterrichten und sucht sie aufeinander abzustimmen.
(1) Der Vereinsausschuß regelt und bearbeitet die laufenden Angelegenheiten:
- Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder und Vereinsfachwarte
- Kontakte zu Verbänden, Behörden, Presse
- Vereinszeitung, Vereinsprogramm
- wiederkehrende Veranstaltungen wie An- und Abrudern, Wanderfahrten, Winter- und Sommerfest, Winter- und Sommerprogramm
- Versicherungen
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vereinsausschuß plant und führt alle besonderen Angelegenheiten durch, insbesondere :
- Baumaßnahmen an Boots- und Clubhäusern
- kostenintensive Renovierungen von Boots- und Clubräumen
- Anschaffung von Booten
- Grundüberholung von Booten in Werften
- Verlagerung von Booten von einem Ruderort zum anderen
- kostenintensive Trainingsmaßnahmen oder Regattastarts.
(3) Die Verlagerung von Booten, die einer Ruderriege gehören oder zu einem erheblichen Teil durch die Schule oder deren Förderverein finanziert wurden, bedürfen der Zustimmung des Protektors.
Jeder Ortsausschuß regelt und bearbeitet die laufenden Angelegenheiten seines Ruderortes:
- Aufgabenverteilung der Ortsfachwarte
- Nutzung und Pflege von Haus und Grundstück
- Nutzung und Pflege der dort lagernden Boote
- Festlegung der allgemeinen Ruderzeiten
- Leitung von Ausbildung, Übung und Training
- Werbung neuer Mitglieder.
(1) Beratungsergebnisse des Vereinsausschusses und der Ortsausschüsse sollen in beiden Bootshäusern bekannt gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und die Sprecher der Abteilungen bzw. Riegen sind berechtigt, an den Versammlungen der Abteilungen bzw. Riegen beratend teilzunehmen.
(1) Die Funktionsträger verwalten ihre laufenden Aufgaben selbständig im Einvernehmen mit dem zuständigen Vorstandsmitglied. Im Rahmen des Haushaltsplanes verfügen sie dabei über die erforderlichen Mittel. § 101 (3) GO ist zu beachten.
(2) Soweit Aufgaben über einen Aufgabenbereich hinausgehen, werden sie vom zuständigen Vereins- oder Ortsausschuss geregelt.
(3) Alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, sowie der Rahmen für die Haushalts- und Investitionsplanung, sind von der Mitgliederversammlung zu regeln.