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Jugendordnung (JO)

(2/2001)

§ 201 JO

(1) Der Jugendvorstand besteht aus den beiden Jugendleitern sowie den Protektoren und den 1. Ruderwarten der beteiligten Ruderriegen.

(2) Es vertritt die Jugendabteilung und koordiniert die gemeinsamen Angelegenheiten der Ruderriegen.

§ 202 JO

(1) Die Jugendversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

(2) Die Jugendversammlung wird wenigstens einmal im Jahr einberufen. Sie soll in der Regel am gleichen Tag einberufen werden wie die Mitgliedrversammlung.

(3) Sie ist beschlußfähig, wenn sie wenigstens vierzehn Tage vorher allen Mitgliedern bekannt gemacht worden ist und wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.

(4) Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(5) Sie beschließt über alle gemeinsamen Angelegenheiten der Ruderriegen nach § 206 JO. Sie wählt für jeden Ruderort einen Jugendleiter.

(6) Beschlüsse werden im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit) gefaßt. Beschlüsse in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Beschlüsse werden mit wenigstens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (Dreiviertelmehrheit) gefaßt, wenn dies die Satzung vorschreibt.

(7) Über die Anwesenheit und die Beschlüsse wird eine Niederschrift geführt. Sie ist von zwei Mitgliedern des Jugendvorstandes zu unterzeichnen und dem Vereinsvorstand zur Kenntnis zu geben.

§ 203 JO

(1) Der Riegenvorstand besteht aus 1. und 2. Ruderwart, Bootswart, Kassenwart und Protektor.

(2) Er vertritt die Riege durch mindestens zwei Mitglieder, verwaltet ihre Aufgaben und führt die Beschlüsse der Riegenversammlung aus.

§ 204 JO

(1) Die Riegenversammlung besteht aus den Mitgliedern der Riege.

(2) Sie wird wenigstens einmal im Jahr vom Riegenvorstand einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn fünf Mitglieder es verlangen.

(3) Sie ist beschlußfähig, wenn sie wenigstens vierzehn Tage vorher allen Mitgliedern bekanntgemacht ist und wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.

(4) Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(5) Beschlüsse werden im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt (einfache Mehrheit). Beschlüsse in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Protektors. Sie werden mit wenigstens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefaßt (Dreiviertelmehrheit), wenn das die Satzung vorschreibt.

(6) Über Anwesenheit und Beschlüsse wird Niederschrift geführt. Die Niederschrift ist von zwei Riegenvorstandsmitgliedern zu unterzeichen.

§ 205 JO

(1) Die Riegenversammlung hat über alle Angelegenheiten gem. § 206 JO zu beschließen. Sie kann Beschlüsse des Riegenvorstandes berichtigen. Ihre Beschlüsse sind verbindlich.

(2) Sie wählt für jedes Jahr den 1. und 2. Ruderwart, den Bootswart und den Kassenwart und entläßt ihn. Sie beauftragt zwei Mitglieder, die nicht dem Riegenvorstand angehören, mit der Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung. Sie entlastet den Riegenvorstand.

§ 206 JO

Angelegenheiten der Riegenorgane sind,

(1) die Gemeinschaft in der Ruderriege zu pflegen,

(2) den Sport und das Rudern für die Mitglieder der Riege durchzuführen.

§ 207 JO

(1) Der Protektor und sein Stellvertreter werden im Benehmen mit dem Vereinsvorstand vom Leiter der Schule benannt.

(2) Der Protektor unterstützt den Riegenvorstand und die Riegenversammlung. Beschlüsse, die nach außen wirken, dürfen nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.

(3) Er ist verantwortlich für die Aufsicht bei allen Veranstaltungen der Ruderriege.

(4) Er überwacht die Kassenführung.

(5) Der Stellvertreter übernimmt in Absprache mit dem Protektor Teile der Aufgaben nach den Absätzen (2) bis (4).

§ 208 JO

Änderungen der Jugendordnung und der Mitwirkung der Protektoren und Sprecher der Ruderriegen im Verein sind den Schulleitern der beteiligten Schulen mitzuteilen. Erhebt die Mehrheit von ihnen innerhalb von vierzehn Tagen Widerspruch, so kann die Änderung nicht in Kraft treten.


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