(7/2001)
(1) Die Benutzer der Boots-und Clubhäuser und der Rudereinrichtungen sind verpflichtet, die Ruderordnung einzuhalten und den Anordnungen des Ruderwarts bzw. Übungsleiters Folge zu leisten.
(2) Wer gegen diese Ordnung verstößt, kann von der Benutzung der Rudereinrichtungen ausgeschlossen werden.
(1) Das Bootshaus ist benutzbar zu den angeschlagenen Ruderzeiten, sonst nur nach Vereinbarung mit dem Ruderwart bzw. Übungsleiter.
(2) Die Boote und das Zubehör werden vom Ruderwart bzw. Übungsleiter zugewiesen. Die allgemeine Zuordnung von Booten und Ruderern durch den Vereinsausschuß ist zu beachten; ebenso die Sperrung von Booten durch Aufsichtsführende oder Bootswarte. Grundausbildung im Einer darf nur in Stegnähe, unter Anleitung und bei warmem Wetter erfolgen. Rennboote dürfen nur von Wettkampfmannschaften in Begleitung ihres Trainers gefahren werden. Ausnahmen können nur auf Anweisung des Trainers zugelassen werden, die im Fahrtenbuch zu zeichnen ist.
(3) Rudern oder steuern darf nur, wer Schwimmen kann.
(4) Ohne Steuermann rudern darf nur, wer die besondere Genehmigung des Ruderwarts bzw. Übungsleiters hat.
(5) Gerudert werden soll, soweit möglich, in Sportkleidung des ARC.
(6) Bei Gewitter, Nebel und Sturm ist die Ruderfahrt nicht anzutreten bzw. abzubrechen. Bei größeren Schäden oder Unfällen sind Polizei oder Wasserschutzpolizei sofort zu rufen, wenn damit Beweise gesichert werden können. Bei allen besonderen Vorkommnissen sind der Protektor oder der Vorsitzende schnellstens zu benachrichtigen.
(7) An jeder Wanderfahrt, an der zwei oder mehr Boote beteiligt sind, müssen mindestens ein qualifizierter Fahrtenleiter und ein Stellvertreter teilnehmen. Einer der beiden muß an den jeweiligen Tagesetappen auf dem Wasser sein.
(1) Das Rudergerät ist mit größter Schonung zu behandeln. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Benutzung der Haus- und Rudereinrichtung ist der von der jeweiligen Mannschaft zu benennende Obmann. Der Bootsobmann muß die Bootsführerprüfung abgelegt haben, ausgenommen, das Boot wird vom Übungsleiter oder Trainer begleitet.
(2) Benutzte Steuer, Ruder und Rollsitze müssen zum Boot gehören. Begründete Ausnahmen kann der Aufsichtsführende gestatten. Dies ist im Fahrtenbuch zu vermerken. Nach dem Gebrauch sind die entliehenen Teile wieder zu ihren Booten zurückzugeben.
(3) Das Boot ist vor dem Zu-Wasser-Gehen und nach dem An-Land-Gehen auf Mängel durchzusehen. Kleinere Mängel sind sofort von der Mannschaft zu beheben, größere dem Aufsichtsführenden oder Bootswart zu melden, der ggf. über eine Sperrung bis zur Reparatur entscheidet. Vorgefundene Mängel, die nicht ein getragen wurden, werden der Mannschaft zugerechnet, die das Boot zuletzt benutzt hat.
(4) Nach jeder Fahrt ist das Boot von außen abzuspritzen, die Außenhaut, das Dollbord, die Ausleger und die Einstiegsbretter mit dem Bootslappen abzuwischen, Dollen und Manschetten mit Papier zu entfetten, Luftkästen zu öffnen und Wasser zu entleeren. Bei Bedarf, immer nach Tages- oder Wanderfahrten sind zusätzlich die Stemm- und Bodenbretter auszubauen und zu säubern, der Innenraum auszuspritzen und zu trocknen. Nach einem Bootstransport sind die Boote sofort, spätestens bis zur nächsten Ruderzeit, zu der die Boote gebraucht werden, vollständig aufzurüsten. Die Boote sind mit dem Bug voraus an den beschrifteten Plätzen entsprechend den Markierungen zu lagern; Steuer und Ruder sind an die bezeichneten Plätze zurückzubringen.
(5) Jede Fahrt ist vor Beginn in das Fahrtenbuch mit Datum, Abfahrtszeit, Teilnehmern und Fahrtziel einzutragen. Der Obmann ist kenntlich zu machen. Nach Beendigung der Fahrt sind in das Fahrtenbuch Ankunftszeit, Boots- und Mannschaftskilometer einzutragen und vorgefundene oder eingetretene Beschädigungen oder Mängel des Bootsmaterials zu vermerken.
(1) Das Rauchen und offenes Licht ist in der Bootshalle zu unterlassen.
(2) Der Aufsichtsführende hat dafür zu sorgen, daß die Bootshalle gewissenhaft verschlossen wird.
(1) Jeder Benutzer ist angehalten die Einrichtungen mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln um Schaden zu vermeiden. Für die Haftung wird auf § 6 IV der Satzung verwiesen.
(2) Für die Kleidung und sonstiges Eigentum der Benutzer kann keine Haftung übernommen werden.
Notwendige Ergänzungen der Nr. 1 bis 5 können vom Vereinsausschuß vorgenommen werden. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(1) Die Bootsführerprüfung wird abgenommen von dem Prüfungsauschuß, in der Regel bestehend aus einem Ruderwart, einem Bootswart und einem Beauftragten des Vereinsvorstandes.
(2) Jedes Mitglied, das die Bootsführerprüfung ablegen will, muß mindestens 100 km geskullt haben. Steuerkilometer werden nicht über 25 km hinaus angerechnet.
(3) Die Prüfung setzt sich zusammen aus:
a) Leitung einer Ruderfahrt als Steuermann (Bootstransport, Ein- und Aussteigen sowie Ab- und Anlegen mit und ohne Steg, Stoppen und Wenden, Bootspflege und -lagerung);
b) Rudern in einer Mannschaft (wie (a) im Skullboot;
c) Ab- und Aufriggen eines Bootes (transportfertig);
d) Fragen nach Ruderordnung, Wasserverkehrsregeln und Verhalten auf Wanderfahrten (fließendes Wasser und Schleusen), Bootsbau, -lagerung, -pflege und Notreparaturen.
(4) Der Prüfungsausschß entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis: "bestanden" oder "nicht bestanden".
(5) Über die Bootsführerprüfung ist den zuständigen Abteilungsorganen zu berichten.
(1) Der Rennruderer (Stm.) hat die Ruder- und Trainingsordnung zu befolgen.
(2) Er hat den Anordnungen der Trainingsleitung in allen Angelegenheiten des Trainings und des Wettkampfes zu folgen.
(3) Er hat sich sportärztlich untersuchen zu lassen.
(4) Er hat sich in seiner Lebensweise auf das Training einzustellen.
(5) Er hat pünktlich zu den angesetzten Trainings- und Wettkampfzeiten zu erscheinen.
(6) Der Steuermann kann von der Erfüllung der Vorschriften (3) und (4) befreit werden.
(1) Der Trainingsausschuss des Ruderortes besteht aus dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem der Ruderwarte, den Trainern und ggf. dem Protektor. Vertreter der Trainingsruderer können hinzugezogen werden.
(2) Der Trainingsausschuss des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden Trainingsausschüssen.
(3) Ein Trainingsausschuss soll ggf. kurzfristig vom zuständigen Vorstandsmitglied einberufen werden, wenn zwischen Trainern oder Trainingsruderern kein Einvernehmen erzielt wird und eines seiner Mitglieder dies verlangt.
(4) Soweit notwendig, regeln die Trainingsausschüsse
- Mannschaftsbildungen
- Verteilung der Boote auf die Mannschaften
- Fahrten zu Regatten
- Meldungen zu Rennen
- Einheitlichkeit der Sportbekleidung
- Transport und Betreuung von Ruderern und Booten
- Aufbringung der Kosten und Abrechnung
(5) Gegen Beschlüsse eines Trainingsausschusses kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet der Vereinsausschuss.
(6) Die Mannschaften des Vereins starten unter dem Namen "ARC zu Münster", die der Ruderriegen unter dem Namen "Ruderriege der Schule im ARC zu Münster".
(7) Die Trainingsleiter und Ausschüsse können nur über die von den Abteilungen bzw. Ruderriegen oder dem Verein für das Rennrudern bewilligten Geldmittel verfügen
(1) Übungsleiter, Fahrtenleiter und Mannschaftsbetreuer werden vom Vereins- oder Ortsausschuß oder dem Protektor, Trainer vom Vereinsvorstand berufen.
(2) Übungsleiter, Trainer, Fahrtenleiter und Mannschaftsbetreuer sollen entsprechende Lehrgänge besucht haben und die notwendige Qualifikation besitzen. Fahrtenleiter müssen über mehrjährige und umfassende Wanderrudererfahrung verfügen. Soweit die Qualifikation nicht von einem Ruderverband bestätigt worden ist, muß sie vom Vereinsausschuß anerkannt werden.
(3) Ein Übungsleiter, Trainingsleiter, Trainer, Fahrtenleiter oder Betreuer, der offensichtlich und trotz mehrfacher Mahnung seine Aufsicht nicht so wahr nimmt, daß er für die Einhaltung der Ruderordnung und für den Schutz der Boote und Einrichtungen vor Beschädigungen sorgt, kann nach seiner Anhörung und der des zuständigen Ruderwarts bzw. Protektors vom Vereinsvorstand von der Leitung der Ruderveranstaltung ausgeschlossen werden.
(1) Jedes Mitglied hat in der Regel jährlich, auf Wunsch halbjährlich den festgelegtem Beitrag zu zahlen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden festgelegt für
a) ortsansässige Erwachsene zu 174,- DM/Jahr,
b) auswärtige Erwachsene zu 100,- DM/Jahr,
c) ortsansässige Erwachsene in der Ausbildung zu 162,-DM/Jahr,
d) Jugendliche zu 96,-DM/Jahr.
(2a) Ab 1.1.2002 gelten folgende Mitgliedsbeiträge:
a) ortsansässige Erwachsene 100 Euro/Jahr,
b) auswärtige Erwachsene 55 Euro/Jahr,
c) Jugendliche zu Euro/Jahr.
(3) Außerdem werden die Mitglieder gebeten, einen zusätzlichen Betrag zu spenden.
(4) Sind mehrere Angehörige einer Familie Mitglied des Vereins, so zahlt das älteste Mitglied 100 % seines Beitrages, die weiteren je 50 % davon.
Bei "Familienmitgliedschaft" für beide Ehepartner und alle minderjährigen Kinder sind 175 % des Erwachsenenbeitrages zu zahlen.
(5) Als Ausbildung gilt die Tätigkeit in einer Lehrstelle, im Studium bis zum Abschlussexamen, in einem Praktikum ohne oder mit geringfügigem Einkommen, nicht aber ein Referendariat, eine Fort- oder Weiterbildung oder eine Dissertation in oder neben einer bezahlten Tätigkeit.
(5a) Ortsansässige Erwachsene, die sich in der Ausbildung befinden und nicht älter als 30 Jahre sind, erhalten auf Antrag eine Ermäßigung von 10 %. Als Ausbildung gilt die Tätigkeit in einer Lehrstelle, im Studium bis zum Abschlussexamen, in einem Praktikum ohne oder mit geringfügigem Einkommen, nicht aber ein Referendariat, eine Fort- oder Weiterbildung oder eine Dissertation in oder neben einer bezahlten Tätigkeit.
(6) Der reguläre Beitrag kann auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn das Mitglied auch einem auswärtigen DRV-Verein angehört.
(1) Jeder, der mehr als 50 km im Jahr rudert, hat den Vereinsdienst zu leisten, den die Mitgliederversammlung beschließt.
(2) Die abzuleistenden Stunden sind nach den gefahrenen Ruderkilometern des selben Jahres gestaffelt: über 50 km 2 Stunden, über 100 km 4 Stunden, über 200 km 6 Stunden, über 400 km 8 Stunden.
(3) Im Rahmen des Vereinsdienstes sind vielfältige Aufgaben zu erledigen. Neben dem Regattadienst und dem Bootsdienst werden auch andere Arbeiten z.B. Renovierung und Umbau der Vereinsräume, Mithilfe beim Absenden von Unterlagen u.ä. als Vereinsdienst anerkannt. Allerdings sollte mindestens die Hälfte des Vereinsdienstes aus praktischen Arbeiten an Booten oder Vereinshaus bestehen. Dabei werden nur Tätigkeiten erwartet, zu deren Bearbeitung das Vereinsmitglied bereit und in der Lage ist. Strittige Fragen entscheidet der zuständige Senioren- bzw. Juniorenvorstand im Einzelfall.
(4) Der Bootsdienst ist als fester Bestandteil der Ruderausbildung aufzunehmen.
(5) Werden Stunden nicht abgeleistet, so ist eine Abfindung von 15 DM bzw. 8 EURO pro Stunde zu zahlen.
(6) Auswärtige Mitglieder, die weniger als 400 km im Jahr gerudert haben, werden nicht zum Vereinsdienst herangezogen. Als "auswärtig" gilt ein Mitglied, wenn sein ständiger Wohnort außerhalb des Postleitzahlbereiches 48xxx liegt.
Stand: Juli 2001