Rechtliche Grundlagen

Seit dem 1. August 2000 gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Weiterbildungskollegs (APO-WbK); damit hat der Gesetzgeber ein gemeinsames Dach für alle schulischen Bildungsgänge im Zweiten Bildungsweg Nordrhein-Westfalens geschaffen, also nicht nur für Abendgymnasien, sondern auch für Abendrealschulen und Kollegs.

Schulform Abendgymnasium

Wer im Bereich der Bezirksregierung Münster nach schulischen Weiterbildungsmöglichkeiten sucht, der findet ein annähernd flächendeckendes Angebot: Abendgymnasien in Münster, Borken/Bocholt, Gelsenkirchen und Gronau; Abendrealschulen in Münster, Bocholt, Gelsenkirchen, Gronau und Rheine; Kollegs in Münster und Mettingen (beide in kirchlicher Trägerschaft) sowie Kollegzweige in Gelsenkirchen und Gronau. Einige der genannten Schulen haben darüber hinaus Außenstellen eingerichtet, wie zum Beispiel die unsrige in Rheine, um den Wunsch eines Bürgers nach ortsnaher Weiterbildung zu erfüllen, wodurch der Erfahrung nach das in der Regel geringere Fächerangebot kompensiert wird.

Weiterbildungskollegs zählen zu den 'Besonderen Einrichtungen des Schulwesens‘; für uns bedeutet das zum einen, dass das Abendgymnasium Münster wie die Pflichtschulen auf der Basis des Schulverwaltungs- sowie des Schulfinanzierungsgesetzes in städtischer Trägerschaft geführt wird und die Lehrenden Landesbeamte sind. Aus beidem folgert, dass die Studierenden kein Schulgeld zahlen müssen. Der Ausdruck 'Studierende‘ übrigens hat sich für die Abendgymnasiasten eingebürgert, weil sie im Unterschied zu Kindern und Jugendlichen nicht mehr schulpflichtig sind, sondern aus eigenverantwortlichem Entscheid neben ihrer Berufstätigkeit einen weiterführenden Abschluss anstreben. Zum andern resultiert aus der besonderen Stellung der Weiterbildungskollegs, dass der Unterricht und die Abiturprüfung nach erwachsenengemäßen Lehrplänen und Verfahrensweisen organisiert werden, welche die Gleichwertigkeit der Abschlüsse mit denen des Ersten Bildungsweges gewährleisten.

Studierende wie Lehrende tragen über den Unterricht hinaus durch ihre Mitwirkung in Gremien Verantwortung für das Gelingen schulischen Lebens. Wichtigste Grundlage dafür ist das Schulmitwirkungsgesetz (SchMG); die Arbeit der Studierendenvertretung (SV) wird speziell durch den SV-Erlass geregelt. Die für die Kinder- und Jugendschule entwickelte Allgemeine Schulordnung (ASchO) gilt auch für die Erwachsenen am Weiterbildungskolleg.

Die Studierenden wählen jeweils für ein Jahr Klassen- und Semester­sprecher, welche zusammen den Studierendenrat bilden, aus dessen Mitte wiederum für ein Jahr der Studierendensprecher und dessen Stellvertreter gewählt werden. Der Studierendenrat vertritt die Rechte der Studierenden, fördert und nimmt deren Interessen wahr und wählt zu seiner Unterstützung für die Dauer eines Jahres Vertrauens­lehrer.
Der Studierendenrat tagt in der Regel einmal pro Monat und nach Bedarf auf Antrag; ebenfalls während der Unterrichtszeit kann eine Vollversammlung der Studierenden pro Semester stattfinden. Jede Klasse und jedes Semester hat ein Anrecht auf eine Unterrichtsstunde pro Monat als SV-Stunde/Verfügungsstunde, die vom Sprecher oder dessen Stellvertreter geleitet wird.
Die Studierendenvertretung kann Arbeitsgemeinschaften zu selbstgewählten Themen einschließlich solcher zu politischen Fragen bilden, zu Forumsgesprächen und Vortragsveranstaltungen einladen, bei denen Vertretern unterschiedlicher Richtungen die Möglichkeit zur Diskussion eines bestimmten Themas gegeben wird. Über seine Arbeit informiert der Studierendenrat durch Sitzungs­protokolle, Rund­schreiben und das schwarze Brett. Studierenden­sprecher, Stell­vertreter und Vertrauenslehrer stellen sich nach der Wahl in einem SV-Info allen Studierenden mit Foto vor. Dadurch wird es Studien­anfängern erleichtert, auf einen der gewählten Vertreter zuzugehen und ihn nach den vielfältigen praktischen Mitwirkungsmöglichkeiten zu befragen.
Paritätisch – das heißt in gleicher Anzahl sowie mit gleichen Rechten- arbeiten Studierende und Lehrende in zwei Gremien miteinander:
In das höchste Mitwirkungsorgan, die Schulkonferenz, entsendet der Studierendenrat für die Dauer eines Jahres 6 Mitglieder, entsprechend der Anzahl der Vertreter aus dem Lehrerkollegium. Dieses Gremium empfiehlt Grundsätze zu Unterrichtsinhalten, zur Unterrichts­ver­teilung, zur Einrichtung von Kursen und trifft im Rahmen eines Katalogs von 17 Punkten Entscheidungen zum schulischen Leben. Die Schul­konferenz wird vom Schulleiter einberufen und geleitet; er nimmt lediglich bei Abstimmungsgleichheit Stimmrecht wahr. Die Stell­vertreterin des Schulleiters sowie die Vertrauenslehrer haben beratende Stimme, sofern letztere nicht zugleich gewählte und damit voll stimmberechtigte Mitglieder sind. Gängige Praxis ist es, dass sowohl seitens der Studierenden wie der Lehrenden Vertreter der Außenstelle Rheine in diesem wichtigen Gremium repräsentiert sind.

Auch in den Fachkonferenzen gilt das paritätische Mitwirkungsrecht der Studierenden. Mitglieder sind seitens des Kollegiums alle Lehrenden, die in dem jeweiligen Fach Examen gemacht haben und/oder darin unterrichten. Die Fachkonferenzen wählen einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter auf die Dauer eines Jahres. Gemeinsam beraten und entscheiden die Mitglieder über die Belange des jeweiligen Faches. Damit ein breites Spektrum an Wünschen und Interessen der Studierenden in die Fachdiskussionen einfließen kann, sollten deren Vertreter sowohl der Vorkurs- wie der Einführungs- und Kursphase entstammen.