HEXENPROBEN

Hexenproben sind auch unter der Bezeichnung Gottesurteil bekannt. Ein Zeichen Gottes konnte nach dem Volksglauben die Unschuld beweisen. In engen Zusammenhang steht dazu der Glaube, dass der Schuldige nur mit Hilfe teuflischen Machwerks siegen kann. Aus dieser Vorstellung entstanden die Hexenproben wie z.B. Eisen-, Feuer-, Nadel-, Tränen- und Wasserproben.

Wasserprobe (das Hexenbad)

Das Opfer wurde mit den Daumen an die gegenüberliegenden Zehen gefesselt und, an ein Seil gebunden, ins Wasser hinabgelassen, z. B. in einem Fluss oder Teich.
Schwimmen war das Zeichen der Schuld und damit die Hexerei erwiesen. Sank der Körper ins Wasser, so galt die Angeklagte als unschuldig (meistens ertrank sie dann aber). Insgesamt konnte die Probe bis zu 3x wiederholt werden.

Eine Vorstellung war, dass der Teufel im Wasser mit der Hexe war und ihr Untersinken verhinderte. Eine andere Vorstellung beruhte darauf, dass Hexen sehr leicht sein mussten, um fliegen zu können und daher nicht untergehen konnten.
Die Wasserprobe wurde bei Mitgliedern unterer Klassen angewendet.

Bild oben:
Wasserprobe in einem Fluss.

Bild unten:
Schwur und Wasserprobe

Bild unten rechts:
Tränenprobe

Wägeprobe

Ähnlich wie in der Wasserprobe war auch hier das Prinzip, dass Hexen leichter sein mussten, um die Fähigkeit des Fliegens nicht zu verlieren. Das gemessene Körpergewicht gab Auskunft darüber, ob es sich bei der Frau um eine Hexe handelte oder nicht. Man ging davon aus, dass die angeklagte Person nicht über 5 Kilo weniger wiegen durfte als ein bestimmtes geschätztes Gewicht. War sie leichter, musste sie eine Hexe sein. Man ging aber auch davon aus, dass, wenn sie nicht leichter war, sie die Waage verhext haben müsste (demzufolge ebenfalls als Hexe angeklagt werden konnte).

Die Bilder oben
und unten rechts
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Feuerprobe

Die Angeklagten mussten ein glühendes Stück Eisen über eine bestimmte Entfernung tragen, oder barfuss mit verbundenen Augen über rotglühende Pflugscharen gehen. Drei Tage später wurden Hände und Füße begutachtet. War die Angeklagte verletzt (was wohl im allgemeinen zu erwarten ist), so galt sie als schuldig, war sie unverletzt, wurde sie für unschuldig erklärt.

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