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Carolina
Die Constitutio Criminalis Carolina, kurz CCC genannt,
war das erste deutsche allgemeine Strafgesetzbuch und wurde 1532
am Regensburger Reichstag verabschiedet. In ihr wurde der
Ordalprozeß, welcher das Gottesurteil
als Beweismittel anerkannte, bei dem sowohl die Eisen-, Feuer-
und die Wasserprobe als auch andere Verfahren
durchgeführt wurden, die auf der Theorie basierten, daß der
Unschuldige unterliegt und der Schuldige mit Hilfe teuflischen
Werkes überlebt, von einem Indizien- und Geständnisprozeß
abgelöst, der von der Carolina bis in das letzte Detail geregelt
war. Von nun an war das Geständnis der/des Angeklagten das
wichtigste Kriterium, welches der Richter mit 'legalen Mitteln'
zu erzwingen und durch Nachforschungen und Indizien zu erhärten
hatte. Eines dieser legalen Mittel war die Folter,
die beim Vorliegen bestimmter, von der Carolina
festgelegten Verdachtsgründe, weiterhin angewandt werden.
Gültig war ein Geständnis unter Einfluß einer Folter nur dann,
wenn es nach der Folterung noch einmal freiwillig von der/dem
Angeklagten wiederholt wurde. Ein von oberster Stelle
beauftragter Beamter, der ein Festgehalt bezog und einen Amtseid
leisten mußte, sollte mit dem Richter eine unabhängige Instanz
bilden. Der Beamte hatte absolut unbestechlich gegenüber dem
Ankläger zu sein.
Die Einführung der Carolina schuf die Voraussetzung
für die massenhafte Durchführung von Hexenprozessen zwischen
1580 und 1680 in Deutschland. Vielfach wird dieses erste deutsche
Strafrecht auch als Bürokratischer Terror bezeichnet.
Unschuldige Menschen gerieten in die Fänge eines erbarmungslosen
Vernichtungsapparates, aus dem es in der regel kein Entrinnen
gab.
In Westfalen waren Femegerichte für die Rechtssicherheit verantwortlich. Mit der Durchführung beauftragt waren Freigrafen. Ihre Aufgabe bestand darin, Termine festzulegen, die Prozeßführung zu leiten und den Urteilsspruch zu verkünden. Die Gerichtsschöffen waren mit der Urteilsfindung beauftragt und darüberhinaus waren sie dazu verpflichtet, das Urteil zu vollstrecken.